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   BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05   

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https://dejure.org/2007,12450
BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05 (https://dejure.org/2007,12450)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05 (https://dejure.org/2007,12450)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 (https://dejure.org/2007,12450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung einer Geldbuße wegen der Bezeichnung von Arbeitsmaterialien zum Thema "Häusliche Gewalt" durch einen Arzt als "Unfug"; Voraussetzungen für die Annahme eines unkollegialen Verhaltens; Abwägung zwischen dem Kollegialitätsgebot und dem ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; BOÄrzte § 29 Abs. 1
    Grenzen der Meinungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 468
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05
    Diese haben jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

    Die das Grundrecht einschränkenden Vorschriften - hier § 29 Abs. 1 BO - müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05
    Der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn sich die Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe schlüssiger Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05
    Der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn sich die Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe schlüssiger Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05
    Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; s. auch den von der Bundesärztekammer herangezogenen Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, NJW 2003, S. 961).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05
    Die das Grundrecht einschränkenden Vorschriften - hier § 29 Abs. 1 BO - müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05
    Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; s. auch den von der Bundesärztekammer herangezogenen Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, NJW 2003, S. 961).
  • BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23

    Krankenversicherung, Behandlungsfehler, Zahnarzt, Krankheit, Meinungsfreiheit,

    Dazu gehören auch die von dem Antragsteller als verletzt erachteten Vorschriften der Berufsordnung der Zahnärzte (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 BOZ; zur Beschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch berufsregelnde Vorschriften vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. August 1979 - Vf. 12-VII-78 BeckRS 2014, 54085; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 18 zu § 29 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 30 zu § 19 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg).

    Das erfordert eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt werden soll, andererseits (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 26 und BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 32 jeweils zu Äußerungen eines Arztes; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 32; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 36 E 986/21.T -, juris).

    Die oben dargestellten Vorschriften der Berufsordnung dienen, wie das Berufsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, der Wahrung des Ansehens der Angehörigen der Heilberufe, dem Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des zahnärztlichen Berufsstandes und damit dem Schutz der Gesundheit des Patienten und einer funktionierenden Gesundheitsfürsorge (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 27 zu Äußerungen eines Arztes; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 47 "Volksgesundheit").

    Wie das Berufsgericht bereits rechtsfehlerfrei dargelegt hat, ist bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ferner von Belang, dass die Beurteilungen des Antragsgegners nur eine äußerst beschränkte Außenwirkung entfalteten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 28; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, juris Rn. 19; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 48).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener

    mit dem Rechtssatz in den Entscheidungen vom 11.3.2003 (1 BvR 426/02 = BVerfGE 107, 275) und "BVerfGE 107, 275 (Beschluss des BVerfG vom 18.2.2007 - 1 BvR 2520/05)" (gemeint sein dürfte der Beschluss vom 2 8.2.2007, der auch nicht in BVerfGE, sondern in NVwZ-RR 2007, 468 veröffentlicht ist) , dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit bei mehrdeutigen Äußerungen die Notwendigkeit begründe, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und die gefundene Lösung nachvollziehbar zu begründen,.
  • BerG Heilberufe Münster, 10.01.2024 - 16 K 978/22
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris, Rn. 18.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris, Rn. 19, und vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 984/02 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris, Rn. 21.

  • VG Darmstadt, 02.08.2007 - 1 E 1247/06

    Zu Zweifeln an der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Lehrers - wegen

    Die seitens des beklagten Landes vertretene Auffassung verkennt zudem, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02 -, BVerfGE 107, 275; Beschluss vom 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05 -, zitiert nach juris) das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bei mehrdeutigen Äußerungen die Notwendigkeit begründet, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und die gefundene Lösung nachvollziehbar zu begründen.
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